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Schweiz

Reisepaß/Visum

 Paß erforderlichVisum erforderlichRückreiseticket erforderlich
DeutschlandNein/1NeinNein
ÖsterreichNein/1NeinNein
Schweiz---
Andere EU-LänderNein/Ja/1NeinNein
Einreisebestimmungen können sich kurzfristig ändern. Bitte erkundigen Sie sich
im Zweifelsfall vor der Abreise bei der zuständigen konsularischen Vertretung.


REISEPASS: Allgemein erforderlich, muß bei Visumpflicht noch mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig sein. [1] Staatsangehörige folgender Länder können mit gültigem Personalausweis einreisen:
(a) Bundesrepublik Deutschland, Österreich und übrige EU-Länder (außer: Estland, Lettland, Litauen, Polen und Tschechische Republik);
(b) Liechtenstein, Monaco und San Marino.


Einreise mit Kindern:
Deutsche:
Deutscher Kinderausweis bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder Eintragung in den elterlichen Reisepaß bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in Begleitung des Elternteils oder Personalausweis oder eigener Reisepaß.
Österreicher: Kinderausweis bis zum vollendeten 14. Lebensjahr mit Lichtbild oder Eintragung in den elterlichen Reisepaß bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in Begleitung des Elternteils oder Personalausweis oder Reisepaß.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.


VISUM: Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsbürger folgender Länder für Urlaubs- und Geschäftsreisen von bis zu 3 Monaten:
(a) alle EU-Länder und unter Reisepaß aufgeführte Länder;
(b) Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dominica, El Salvador, Fidschi, Grenada, Guatemala, Guyana, Honduras, Hongkong (China), Island, Israel, Jamaica, Japan, Kanada, Kiribati, Korea (Süd), Kroatien, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay, Rumänien, Salomonen, Singapur, St. Kitts-Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Surinam, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Uruguay, USA, Vatikanstadt und Venezuela;
(d) Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Taiwan (China), Thailand und Vereinigte Arabische Emirate, wenn sie ein gültiges Schengen-Visum (mehrfache Einreise) besitzen;


Transit: Transitreisende benötigen kein Visum, wenn sie innerhalb von 48 Stunden weiterreisen. Zudem müssen eine bestätigte Flugreservierung und alle anderen Dokumente für die Weiterreise vorgelegt werden. Staatenlose Personen benötigen immer ein Transitvisum. Staatsbürger der folgenden Länder benötigen kein Transitvisum, wenn sie ein Visum oder Aufenthaltsgenehmigung für EU-Länder, Andorra, Island, Kanada, Monaco, San Marino oder die USA besitzen: Afghanistan, Äthiopien, Angola, Bangladesch, Kongo (Dem. Rep.), Ghana, Guinea, Indien, Irak, Iran, Libanon, Nigeria, Pakistan, Sierra Leone, Somalia, Sri Lanka und Türkei.

Anmerkung: Wer wiederholt in die Schweiz einreist, ohne die Absicht zu haben, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, muß sich bei der Fremdenpolizei melden, wenn der Aufenthalt insgesamt 6 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten überschreitet. Personen, die mit einem Visum oder einer Aufenthaltsgenehmigung einreisen, müssen sich innerhalb von 8 Tagen bei der Fremdenpolizei melden.

Visaarten: Touristen-, Besuchs-, Geschäfts- und Transit-/Flughafentransitvisum (ein- und zweifach).

Visagebühren: Unterschiedlich, je nach Nationalität und Visaart.

Gültigkeitsdauer: Unterschiedlich, je nach Aufenthaltsgrund.

Antragstellung: Konsulat oder Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).

Unterlagen: (a) 1 Antrag. (b) 1 Paßfoto. (c) Gültiger Reisepaß (sollte zum Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz noch min. 3 Monate Gültigkeit haben). (d) Gebühr (in bar oder Postanweisung). (e) Ggf. Nachweis ausreichender Geldmittel für die Dauer des Aufenthalts (mindestens 100 Sfr pro Tag). (f) In einigen Fällen auch Einladung (muß von der kantonalen Fremdenpolizei genehmigt sein), Nachweis der Geschäftsverbindungen oder Arbeits-/Verdienstbescheinigung. (g) Rück-/Weiterreiseticket. (h) Ggf. Meldezettel, Aufenthaltsgenehmigung und Versicherungskarte. (i) Ggf. Hotelreservierung.

Bearbeitungszeit: 1 Woche bis 8 Wochen, je nach Nationalität.

Aufenthaltsgenehmigung: Informationen von den konsularischen Vertretungen (s. Adressen) oder der Fremdenpolizei.

Einreise mit Haustieren:
Für Vögel aus allen Ländern wird eine Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen (Fax: (+41) (031) 323 85 22. E-Mail: import.export@bvet.admin.ch) benötigt. Nach der Freigabe durch den Grenztierarzt müssen die Vögel für 4 Wochen in Quarantäne.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und Norwegen im Alter von über 12 Wochen muß in einem Gesundheitszeugnis eine Tollwutschutzimpfung nachgewiesen werden, die mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate - bei Wiederholungsimpfungen längstens 12 Monate nach vorausgegangener Tollwutschutzimpfung - vor der Einreise durchgeführt wurde. Die Tiere müssen sich 6 Monate vor ihrer Verbringung in die Schweiz ununterbrochen in Ländern ohne urbane Tollwut aufgehalten haben. Eine Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Veterinärwesen (Fax: (+41) (031) 323 85 22. E-Mail: import.export@bvet.admin.ch) wird nur benötigt, wenn das Tier nicht geimpft ist.
Ab dem 1. Oktober 2004 wird ein Heimtierausweis (pet pass) benötigt, aus dem hervorgeht, daß bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus allen übrigen Ländern gilt die folgende einzelstaatliche Vorschrift: Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt, das die Tollwutschutzimpfung bestätigt, und ein Dokument, das eine Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Veterinärwesen (Fax: (+41) (031) 323 85 22. E-Mail: import.export@bvet.admin.ch) nachgeweist. Tiere aus Ländern mit urbaner Tollwut müssen mittels Tätowierung oder eines im Hals implantierten Mikrochips gekennzeichnet sein.
Wiedereinreisebedingungen in die Schweiz:
Bei Reisen in Länder ohne urbane Tollwut, muß bei der Rückkehr ein Impfausweis mitgeführt werden. Die Tollwutschutzimpfung muß mindestens 30 Tage vor dem Grenzüberschritt erfolgt sein und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Für nachweislich nachgeimpfte Tiere ist die Wartefrist nicht erforderlich.
Bei Reisen in Länder mit urbaner Tollwut muß bei der Wiedereinreise eine Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen vorgelegt werden, die mindestens 3 Wochen vor der Abreise ins Ausland beim BVET beantragt werden muß. Die Bewilligung erfolgt, wenn das Tier in der Schweiz oder in einem Land ohne urbane Tollwut gegen Tollwut geimpft wurde und in
einem Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde. Die Bewilligung erfolgt auch, wenn das Tier in der Schweiz oder in einem Land ohne urbane Tollwut grundimmunisiert wurde als auch mindestens einmal nachgeimpft wurde. Die Tiere müssen in jedem Fall mit Chip oder Tätowierung eindeutig gekennzeichnet sein.